Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der NOPPER Interior GmbH & Co. KG (Lieferant) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und das sie ergänzende Gesetzesrecht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihnen der Lieferant ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang

1. Soweit der Besteller ein Vertragsangebot abgibt, hält er sich an dieses Angebot vier Wochen lang gebunden.

2. Der Vertrag zwischen Lieferanten und Besteller kommt zustande, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt oder die Lieferung ausführt. Bei einer Bestätigung nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag dennoch zustande, sofern nicht der Besteller dem unverzüglich widerspricht.

3. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche Zusatz- und/oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik bzw. Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Dies gilt auch für handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie technische und formale Abweichungen, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

5. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen des Auftragsgegenstandes bzw. des Auftragsumfangs sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

6. Sämtliche Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie Produktspezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Garantien noch als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB.

7. An Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die der Lieferant dem Besteller übermittelt, behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die Gewährung von Nachlässen, Skonto etc. setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus.

2. Der Kaufpreis und etwaige Entgelte für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

3. Zahlungen des Bestellers sind auf dessen Kosten und Gefahr an den Sitz des Lieferanten zu übermitteln. Zur Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist der Besteller nur berechtigt, wenn dies mit dem Lieferanten schriftlich vereinbart worden ist. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Besteller. Sie sind sofort und in bar zu bezahlen.

4. Haben Lieferant und Besteller schriftlich die Gewährung eines Skontos vereinbart, so kann Skonto nur bei vollständigem Rechnungsausgleich bei Lieferung bzw. (bei Vereinbarung einer Skontierungsfrist) bei vollständigem Rechnungsausgleich innerhalb der Skontierungsfrist in Anspruch genommen werden.

5. Auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis ist vom Besteller binnen 8 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 30 % der Kaufsumme zu leisten, es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart haben.

6. In jedem Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu bezahlen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens sowie weiterer Schäden vor.

7. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Besteller nur berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Preisänderungen sind gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind, zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 4 Rücktrittsrechte

1. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss erheblich oder ist eine solche Verschlechterung zu befürchten, insbesondere wenn der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, oder erlangt der Lieferant nach Abschluss des Vertrages von einer erheblichen Gefährdung oder Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers Kenntnis und werden dadurch die Ansprüche des Lieferanten gefährdet, so kann der Lieferant von dem Besteller verlangen, ihm innerhalb einer angemessenen Frist für alle zu dieser Zeit fälligen Ansprüche Sicherheit zu leisten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.

2. Führen Umstände, die auf unvorhergesehenen und vom Lieferanten nicht verschuldeten Ereignissen beruhen, dazu, dass die Leistung nach Abschluss des Vertrags voraussichtlich dauerhaft unmöglich wird, so ist der Lieferant berechtigt, nach 4 Monaten, gerechnet ab Eintritt des Hindernisses, vom Vertrag zurückzutreten. Zu solchen Umständen rechnen höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnungen, Materialausfall, Nicht-Verfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände.

3. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferant unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dies gilt auch, wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert, Mitwirkungspflichten verletzt oder ausdrücklich erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Käufer, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 6 Lieferung und Verzug

1. Angegebene Lieferzeiten (Lieferfristen und -termine) sind nur unverbindliche Circa-Angaben, es sei denn, der Lieferant hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2. Die Lieferzeit (Lieferfrist oder -termin) bei Bestellungen beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus, insbesondere die vollständige Vorschusszahlung gem. § 3 Abs. 5. Werden die Zahlungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3. Die Lieferzeit ist grundsätzlich eingehalten, wenn die Lieferung das Werk verlassen hat oder der Lieferant dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw., wenn eine Abnahme der Ware vereinbart ist, wenn der Besteller die Ware abgenommen hat. Im Falle einer vereinbarten Frei-Haus-Lieferung ist der Liefergegenstand dem Besteller binnen Lieferfrist zu übergeben. Eine Verbringung des Liefergegenstands in höhere Stockwerke als den dritten Stock ist auch bei Lieferung frei Haus vom Besteller durch Zahlung eines angemessenen Zuschlags zu vergüten, sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist. Ein solcher angemessener Zuschlag gilt auch als vereinbart, wenn die vereinbarte Frei-Haus-Lieferung einen über 50 km hinausgehenden Transport zum Gegenstand hat. Der Besteller haftet dem Lieferanten dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Anliefermöglichkeit durch Haus-/Wohnungseingänge und Treppenhäuser.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn der Lieferant durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnungen, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände) an der Einhaltung der Lieferzeit gehindert ist. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Lieferant wird dem Besteller über den Eintritt solcher Umstände informieren.

5. Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung, einschließlich eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten in Bezug auf die Verzögerung der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Besteller Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht.

6. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Besteller dem Lieferanten zuvor eine mindestens 6-wöchige Frist zur Nachlieferung gesetzt hat und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Nichteinhaltung der Lieferfrist allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn sich die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und sich der Käufer zu dieser Zeit im Verzug der Annahme befindet. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

7. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 7 Annahmeverzug des Bestellers

1. Verzögert sich die Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so kann der Lieferant dem Besteller, beginnend ab dem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Möglichkeit der Anlieferung, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, jedoch höchstens insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferant kann sich bezüglich der Einlagerung auch einer Spedition bedienen.

2. Darüber hinaus ist der Lieferant im Falle eines Annahmeverzuges berechtigt, gem. § 304 BGB vom Besteller die hieraus entstandenen Mehrkosten ersetzt zu verlangen.

3. Bei einem mehr als 14-tägigen Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, der sich – unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – hinsichtlich der durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns auf 30 % des Verkaufspreises beläuft. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

§ 8 Montagen

1. Die Installation bzw. das Anschließen von Elektro-, Gasgeräten sowie Spülen, Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie ähnlicher sonstiger Gerätschaften, auch Mauerkästen und Anschlüsse an Abzugsschächte, ist im Vertragsumfang nicht enthalten und erfolgt wunschgemäß nach gesonderter Beauftragung durch die Vertragshandwerker des Lieferanten. Die Installationsleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten und dessen Montagepersonal auf etwaige in den Wänden verlaufende Versorgungsleistungen (Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen) hinzuweisen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Besteller den Kaufpreis/Werklohn, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten (z. B. aus Montagen, Reparaturen, Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie – soweit der Käufer Unternehmer ist – auch alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und Besteller beglichen hat. Besteht zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

2. Der Besteller verpflichtet sich, das Eigentum des Lieferanten auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Besteller, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Besteller hat den Warenempfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

3. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jeder Standortwechsel, jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder jede andere Beeinträchtigung der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig. Der Besteller hat dem Lieferanten Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung, aufgrund Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts oder aufgrund erfolgter Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen.

4. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferant dies nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt.

5. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird der Lieferant im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich der Lieferant und der Besteller hiermit vorab darüber, dass der Besteller dem Lieferanten das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.

6. Jede Verarbeitung und Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

§ 10 Gewährleistung

1. Unternehmer müssen die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und dem Lieferanten Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Versäumt der Besteller, einen Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Haben Besteller und Lieferant eine Abnahme der Ware vereinbart, bleibt die Regelung in § 640 Abs. 2 BGB unberührt. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Lieferanten von einem Besteller, der Unternehmer ist, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Besteller, die Unternehmer sind, trifft die volle Beweislast sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Der Lieferant steht nicht für seine öffentlichen Äußerungen sowie für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen ein, die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn insoweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrages beeinflusst haben, wenn der Lieferant die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt waren.

3. Der Lieferant haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware oder für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, für den Fall, dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die gewöhnliche Verwendung des Liefergegenstands nur unerheblich beeinträchtigen und der Mangel in Kürze von selbst verschwindet oder vom Besteller selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Der Lieferant ist berechtigt, auf entsprechende Mängelrüge hin nach seiner Wahl neu zu liefern (Ersatzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen (Mangelbeseitigung).

5. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt der Lieferant grundsätzlich alle hierzu erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich Aufwendungen zur Mängelbeseitigung dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferanschrift des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn seine Mängelrüge zu Unrecht erfolgte. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die ihm im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz hat der Lieferant nur nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 zu leisten.

7. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn:

a) der Besteller, der Unternehmer ist, einen Mangel nicht gem. § 10 Abs. 1 angezeigt hat;
b) der Lieferant eine nicht vertretbare bewegliche Sache für den Besteller herstellt und der Mangel der gelieferten Ware auf den vom Besteller gelieferten Stoff oder auf eine vom Besteller erteilte fehlerhafte Anweisung zurückzuführen ist;
c) der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder beansprucht worden ist;
d) die Ware vom Besteller oder Dritten fehlerhaft montiert, unsachgemäß verwendet oder fehlerhaft in Betrieb gesetzt worden ist oder die Ware ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten verändert oder instandgesetzt worden ist; im Falle einer fehlerhaften Montage gilt dies jedoch nicht, wenn die vom Lieferanten gestellte Montageanleitung fehlerhaft war;
e) der Besteller ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe verwendet hat;
f) Anlagen auf ungeeignetem Baugrund aufgestellt worden sind;
g) die gelieferte Ware chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt worden ist;
h) Feuchtigkeit, eine starke Erwärmung der Räumlichkeiten oder sonstige Reparatur- oder Witterungseinflüsse den Mangel verursacht haben.

§ 442 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

8. Die Gewährleistung beträgt für Neuwaren ein Jahr, wenn der Besteller Unternehmer ist, beginnend mit Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, wenn der Besteller Verbraucher ist. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Besteller, die Verbraucher sind, ein Jahr ab Lieferung. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.

Die vorgenannten Fristen und Ausschlüsse gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile beschränkt sich auf die gewöhnliche Lebensdauer der Teile. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 11 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 10 Abs. 8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird der Geschäftssitz des Lieferanten als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart. Der Lieferant ist in diesem Fall jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.